



CSRD erfolgreich
umsetzen mit Hays
Wir begleiten Sie von der Wesentlichkeitsanalyse bis zur gesetzeskonformen CSRD-Umsetzung nach ESRS.










Durchführung der verpflichtenden doppelten Wesentlichkeitsanalyse zur Analyse der wesentlichen Nachhaltigkeitsthemen auf Basis von Nachhaltigkeits-Risiken, -Chancen und Auswirkungen von und auf das Unternehmen.
Ihr Nutzen
Sie erhalten eine umfassende Risikoanalyse und eine Priorisierung zu Ihren wichtigsten Nachhaltigkeitsthemen und können gleichzeitig nicht wesentliche Themen ausschließen. So reduzieren Sie den Berichtsaufwand und erfüllen die CSRD-Vorgaben.
Identifikation von Lücken zwischen Ihren aktuellen ESG-Praktiken und den ESRS-Anforderungen sowie Erstellung eines Fahrplans zur Schließung dieser Lücken.
Ihr Nutzen
Sie erkennen Schwachstellen schnell und minimieren Compliance-Kosten durch gezielte Maßnahmen.
Entwicklung und Implementierung einer Nachhaltigkeitsstrategie zur Erfüllung der ESRS-Anforderungen hinsichtlich Governance, Zielen, Maßnahmen, Richtlinien sowie Chancen- und Risikomanagement in Bezug auf die wesentlichen Nachhaltigkeitsthemen.
Ihr Nutzen
Ihre Strategie wird ESRS-konform, was die Einhaltung aller regulatorischen Anforderungen sicherstellt, Ihr Risikomanagement verbessert und mögliche Geschäftschancen aufzeigt.
Implementierung von Systemen zur Erfassung, Analyse und Berichterstattung von ESG-Daten gemäß den ESRS-Vorgaben.
Ihr Nutzen
Sie steigern die Effizienz durch automatisiertes Datenmanagement und verbessern die Datenqualität und Berichterstattung.











Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist eine EU-Richtlinie, die die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen erheblich erweitert. Sie wurde am 5. Januar 2023 in Kraft gesetzt und zielt darauf ab, die Transparenz und Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsinformationen zu verbessern.
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist eine EU-Richtlinie, die die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen erheblich erweitert. Sie wurde am 5. Januar 2023 in Kraft gesetzt und zielt darauf ab, die Transparenz und Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsinformationen zu verbessern.
Die CSRD führt neue Berichtspflichten ein, die weit über die bisherigen Anforderungen hinausgehen. Unternehmen müssen detaillierte Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen (ESG) offenlegen und dabei sowohl die Auswirkungen des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsthemen als auch die Auswirkungen dieser Themen auf das Unternehmen berücksichtigen (Doppelte Wesentlichkeit). Die Nachhaltigkeitskennzahlen müssen zukünftig nach definierten Richtlinien (European Sustainability Reporting Standards) im Lagebericht veröffentlicht und durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigt werden.
Die CSRD führt neue Berichtspflichten ein, die weit über die bisherigen Anforderungen hinausgehen. Unternehmen müssen detaillierte Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen (ESG) offenlegen und dabei sowohl die Auswirkungen des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsthemen als auch die Auswirkungen dieser Themen auf das Unternehmen berücksichtigen (Doppelte Wesentlichkeit). Die Nachhaltigkeitskennzahlen müssen zukünftig nach definierten Richtlinien (European Sustainability Reporting Standards) im Lagebericht veröffentlicht und durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigt werden.
Die Berichterstattung umfasst verpflichtende Querschnittsstandards wie allgemeine Anforderungen und Angaben (ESRS 1 und ESRS 2). Zusätzlich muss Rahmen einer doppelten Wesentlichkeitsanalyse untersucht werden, zu welchen sektorspezifischen Themen berichtet werden muss (Identifikation wesentlicher Themen).
Die Berichterstattung umfasst verpflichtende Querschnittsstandards wie allgemeine Anforderungen und Angaben (ESRS 1 und ESRS 2). Zusätzlich muss Rahmen einer doppelten Wesentlichkeitsanalyse untersucht werden, zu welchen sektorspezifischen Themen berichtet werden muss (Identifikation wesentlicher Themen).
Die CSRD-Berichtspflicht wird in der EU derzeit stufenweise ausgerollt und richtet sich in erster Linie nach Größe und Umsatz der Unternehmen.
Folgende Unternehmen sind CSRD-pflichtig:
Bereits seit Januar 2024 sind Unternehmen von öffentlichem Interesse betroffen, die über 500 Mitarbeitende haben.
Wichtig: Die ursprünglich für das Geschäftsjahr 2025 geplante Ausweitung der CSRD-Bilanzierungspflicht wurde durch die sogenannte „Omnibus-Richtlinie“ im Frühjahr 2025 offiziell um zwei Jahre verschoben.
Große Kapitalgesellschaften und vergleichbare Personenhandelsgesellschaften sind damit erst ab dem Geschäftsjahr 2027 zur CSRD-Berichterstattung verpflichtet. Die erste Berichterstattung erfolgt folglich im Jahr 2028 für das Jahr 2027. Als groß gilt eine Gesellschaft, wenn sie mindestens zwei der drei folgenden Merkmale erfüllt:
• Bilanzsumme mindestens 25 Millionen Euro
• Nettoumsatzerlöse mindestens 50 Millionen Euro
• Durchschnittlich mindestens 250 Beschäftigte während des Geschäftsjahrs
Wichtig: aktuell wird im Rahmen des Omnibus-Verfahrens diskutiert, den Schwellenwert auf 1000 Beschäftigte anzuheben.
Kapitalmarktorientierte, also börsennotierte, kleine und mittlere Unternehmen sind ebenfalls von der Fristverschiebung betroffen: Sie müssen ihre Berichterstattung nach CSRD nun erstmals für das Geschäftsjahr 2028 (Berichtsabgabe 2029) veröffentlichen. Für nicht börsennotierte KMU besteht weiterhin keine Berichterstattungspflicht.
Die CSRD-Berichtspflicht wird in der EU derzeit stufenweise ausgerollt und richtet sich in erster Linie nach Größe und Umsatz der Unternehmen.
Folgende Unternehmen sind CSRD-pflichtig:
Bereits seit Januar 2024 sind Unternehmen von öffentlichem Interesse betroffen, die über 500 Mitarbeitende haben.
Wichtig: Die ursprünglich für das Geschäftsjahr 2025 geplante Ausweitung der CSRD-Bilanzierungspflicht wurde durch die sogenannte „Omnibus-Richtlinie“ im Frühjahr 2025 offiziell um zwei Jahre verschoben.
Große Kapitalgesellschaften und vergleichbare Personenhandelsgesellschaften sind damit erst ab dem Geschäftsjahr 2027 zur CSRD-Berichterstattung verpflichtet. Die erste Berichterstattung erfolgt folglich im Jahr 2028 für das Jahr 2027. Als groß gilt eine Gesellschaft, wenn sie mindestens zwei der drei folgenden Merkmale erfüllt:
• Bilanzsumme mindestens 25 Millionen Euro
• Nettoumsatzerlöse mindestens 50 Millionen Euro
• Durchschnittlich mindestens 250 Beschäftigte während des Geschäftsjahrs
Wichtig: aktuell wird im Rahmen des Omnibus-Verfahrens diskutiert, den Schwellenwert auf 1000 Beschäftigte anzuheben.
Kapitalmarktorientierte, also börsennotierte, kleine und mittlere Unternehmen sind ebenfalls von der Fristverschiebung betroffen: Sie müssen ihre Berichterstattung nach CSRD nun erstmals für das Geschäftsjahr 2028 (Berichtsabgabe 2029) veröffentlichen. Für nicht börsennotierte KMU besteht weiterhin keine Berichterstattungspflicht.
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